Bietet ein Reiseveranstalter seinen Kunden eine Umbuchung einer pandemiebedingt nicht durchführbaren Reise an, ohne ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stornierung gegen Rückerstattung des Reisepreises hinzuweisen, ist dies nach einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt nicht unlauter, solange der Verbraucher nicht über den optionalen Charakter des Angebots getäuscht wird (Az. 6 U 191/21).
Im Streitfall befand sich zwischen Mai und Juli 2020 auf der Webseite einer Reiseveranstalterin unter dem Link „Aktuelle Corona-Informationen finden sie hier“ der Hinweis, dass die Reiseveranstalterin wegen vieler Anfragen schwer erreichbar sei. Die Kunden sollten aber in der Reihenfolge ihrer Abreise unaufgefordert kontaktiert werden. Des Weiteren bat die Reiseveranstalterin darum, die Reise um ein Jahr zu verschieben. Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer sah dies als Irreführung der Verbraucher an und klagte auf Unterlassung. Die Kunden würden durch den Hinweis davon abgehalten, ihre Reise gegen Rückerstattung des Reisepreises zu stornieren. Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt, wies die Klage ab.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, denn dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung nicht zu. Nach Auffassung der Richter beinhalten die Hinweise der Beklagten keine Irreführung über die Rechte der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG. Es werde keine Fehlvorstellung erzeugt, denn die Angaben der Beklagten seien so zu verstehen, dass die Umbuchung optional und freiwillig sei. Es handele sich im Streitfall um ein Angebot.
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Dipl.-Kfm. Harry Haseloff
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