Wenn ein Mieter seinen Vermieter über einen Mangel am Mietobjekt informiert, ist der Vermieter verpflichtet, diesem nachzugehen und zu beseitigen. Daher ist er dann auch berechtigt, den Mangel zu besichtigen. Das Besichtigungsrecht kann die Mitnahme eines fachkundigen Dritten rechtfertigen, sofern der Vermieter selbst nicht fachkundig ist. Zudem darf der Vermieter dabei ein Diktiergerät verwenden und Fotos machen, soweit nicht Personen fotografiert werden und es einen plausiblen Grund für das Anfertigen der Fotos gibt. Das entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 173/20).
Ein plausibler Grund könne die Dokumentation eines veränderten Zustandes sein. Der Vermieter müsse die Besichtigung grundsätzlich rechtzeitig ankündigen. Bei berufstätigen Mietern bedeute rechtzeitig in der Regel mindestens drei bis vier Tage vor dem geplanten Termin. Außerdem müsse der Vermieter den Grund für die Besichtigung angeben.
Wenn Vermieter das Mietobjekt besichtigen wollen, benötigen sie dafür grundsätzlich einen konkreten, sachlichen Grund. Dies kann neben einem vorhandenen Mangel auch bei einem bevorstehenden Verkauf oder bei Mieterwechsel der Fall sein. Der Termin darf nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden. Angemessen sind z. B. Termine an Wochentagen zwischen 10.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 16.00 und 18.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen darf eine Besichtigung nur in Ausnahmefällen mit Einverständnis des Mieters stattfinden.
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Dipl.-Kfm. Harry Haseloff
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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